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Materialien
AGB
AGB
AGB der HSD Consult GmbHVerkaufsbedingungenMiet- & VerleihbedingungenDienst- und Werkvertragsbedingungen
Allgemeine Dienst- und Werkvertragsbedingungen
der HSD Consult EDV-Beratungsgesellschaft mbH
1. Geltung der Bedingungen
Bei allen gegenwärtigen und zukünftigen Aufträgen für Werk- und Dienstleistungen aller Art sind ausschließlich diese Geschäftsbedingun-gen für Dienst- und Werkverträge (AGB) in ihrer jeweils neuesten Fassung maßgebend.
Im Übrigen werden anders lautende AGB des Auftraggebers auch ohne ausdrücklichen Wider-spruch der HSD Consult EDV-Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Auftragnehmer) selbst im Falle unserer Leistung nicht Vertragsbestandteil.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Vertrag und Vertragsart
Unser Angebot ist freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich aus-schließlich nach den nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme vom Auftraggeber anerkannt werden. Auch die Lieferung und Lizenzierung von Softwareprodukten erfolgt ausschließlich zu nachfolgenden Bedingungen.
3. Kündigung
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ohne Einhaltung der Form ist sie unwirksam. Bei Werk-leistungen ist das jederzeitige Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 649 BGB ausge-schlossen, sofern der Vertragszeitraum nicht über sechs Monate hinausgeht. Unbenommen bleibt das jederzeitige Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
4. Mitwirkungspflicht
Der Auftragnehmer berät und unterstützt den Auftraggeber kontinuierlich hinsichtlich der Ermittlung der für die Arbeitsergebnisse wesent-lichen Informationen.
Erkennt der Auftragnehmer, dass die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen, Informationen oder Materialien fehlerhaft sind und/oder nicht in der vereinbarten Art und Weise genutzt werden können, so weist er den Auftraggeber unverzüglich hierauf und auf eventuelle Auswirkungen auf das Leistungsgefüge hin. Die Parteien entscheiden sodann gemeinsam über das weitere Vorgehen und ändern die jeweiligen Leistungsbeschreibungen nebst Pflichtenheften, Konzepten und Dokumenten.
Der Auftraggeber übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, den Auftragnehmer während aller Phasen des Projektes mit den notwendigen Informationen und Materialien zu versorgen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, fordert der Auftragnehmer ihn schriftlich auf, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Zeit- und Kostenplan entsprechend dem Verzögerungszeitraum abzu-ändern. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber zu Beginn der Frist hin. Gleiches gilt bei Zeitverzögerungen aufgrund notwendiger Nachbearbeitung der Materialien durch den Auftragnehmer, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
5. Abnahmen und Teilabnahmen
Die Abnahme der vertraglichen Werkleistungen setzt eine erfolgreich durchgeführte Funktionsprüfung durch den Auftragnehmer voraus, deren Voraussetzungen (Berechtigung, Art, Dauer, Umfang) in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Pflichtenheft festgehalten werden (Abnahmespezifikation).
Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Arbeitsergebnisse die in der Leistungsbeschreibung, nebst Pflichtenheften, Konzepten und Dokumenten, aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Nach Abschluss jeder Teilstufe wird der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber übergeben. Der Auftraggeber wird die übergebenen Leistungen unverzüglich einer genauen Funktionsprüfung unterziehen und eine Abnahme erteilen.
Die Funktionsprüfung hat spätestens fünf Werk-tage, nachdem der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft angezeigt hat, zu beginnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Prüfung erfolgt mit von Auftraggeberseite bereitzustellenden Testdaten.
Der Auftraggeber führt während der Funktionsprüfung ein Testprotokoll, das jede Testmaßnahme und deren Ergebnis dokumentiert. Ein Duplikat des Testprotokolls ist dem Auftragnehmer bei Abschluss der Funktionsprüfung auszuhändigen. Weiterhin werden festgestellte Fehler durch den Auftraggeber in einem Fehlerprotokoll schriftlich erfasst. In diesem Protokoll werden die Fehler beschrieben und kategorisiert sowie die Testfälle und Aktionen, die zu diesem Fehler führten, aufgeführt.
Während der Abnahmeprüfung festgestellte Fehler in Konzepten und Dokumenten werden wie folgt kategorisiert:
Fehlerkategorie 1: Bedeutende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit. Die Nutzung der Konzepte und Dokumente für den definierten Einsatzfall ist wesentlich eingeschränkt.
Fehlerkategorie 2: Keine bedeutenden Auswirkungen auf die Nutzbarkeit. Die Nutzung der Konzepte und Dokumente ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
Während der Abnahmeprüfung festgestellte Fehler in Software-Komponenten werden wie folgt kategorisiert:
Fehlerkategorie 1: Das System kann nicht seinem Einsatzzweck bestimmend genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Fehlerkategorie 2: Die Nutzung des Systems ist nicht soweit beeinträchtigt, daß es nicht genutzt werden kann. Der Fehler kann mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Fehlerkategorie 3: Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung des Systems ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
Die Zuordnung von Fehlern zu den Fehlerkategorien erfolgt in Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Sind für Teilleistungen unterschiedliche Zeitpunkte für das Herbeiführen der Funktionsbereitschaft vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung auf die jeweilige Teilleistung. Bei Abnahme der letzten Teilleistung wird zusätzlich das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teile geprüft (Endabnahme). Der Auftraggeber erklärt die Abnahme des Systems bzw. der Konzepte und Dokumente im Abnahmeprotokoll, wenn während der Abnahmeprüfung keine Fehler der Fehlerklasse 1 auftraten.
Kann aufgrund von Fehlern der Klasse 1 keine Abnahme erteilt werden, wird der Auftragnehmer die Fehler innerhalb einer den Fehlern angemessenen Frist beseitigen und das System bzw. die Konzepte und Dokumente erneut zur Prüfung vorstellen. Der Auftragnehmer behält sich bei jedem Fehler zwei Nachbesserungsversuche vor. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorie 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
Die Abnahme/Teilabnahme des Systems bzw. der Konzepte und Dokumente gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen bei Konzepten und Dokumenten und 28 Kalendertagen nach Anzeigen der Fertigstellung und Übergabe des Auftragnehmers schriftlich die von ihm festgestellten Mängel, insbesondere die der Fehlerkategorie 1, in einer detaillierten Mängelliste mitteilt. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erklärung der Abnahmebereitschaft hin.
Zuvor Genanntes gilt auch für Teilleistungen. Hier erstreckt sich die Abnahme allerdings nicht auf Eigenschaften der Lieferung und Leistung, die erst in Zusammenhang mit den späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können.
6. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle werkvertraglichen Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich entsprechend der handelsrechtlichen Vorschriften (§ 377 HGB) durch eine qualifizierte Person untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Der Mangel muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist.
7. Leistungsänderung (Change Requests)
Der Auftragnehmer wird nach Möglichkeit Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung tragen. Die danach erbrachten Änderungen sind grundsätzlich zu vergüten, es sei denn, sie sind ihrem Einzelumfang oder ihrer Anzahl nach unerheblich. Als Änderung gilt jede gewünschte Abweichung von bereits genehmigten Leistungs-beschreibungen, Konzepten und Dokumenten oder Pflichtenheften sowie jede Erweiterung des Leistungsumfangs. Änderungen des Lei-stungsumfangs sind in Textform zu vereinbaren.
Weiterhin können Erweiterungen oder substantielle Änderungen der Aufgabenstellung ggü. dem Angebot sowie nicht rechtzeitige Bereitstellung von Vorab- und Beistellleistungen des Auftraggebers bzw. Dritter Änderungen des Zeit-plans und des Leistungsumfangs zur Folge haben.
Beeinflussen solche geänderten Rahmenbedingungen z. B. die Kosten oder Ausführungsfristen, so wird der Auftragnehmer schnellstmöglich die dadurch bedingten Mehraufwendungen bzw. den neuen Fertigstellungstermin dem Auftraggeber mitteilen. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle einen Anspruch auf eine Anpassung der Vergütung und den Zeitplan. Für entstehende Mehraufwendungen über 10% des Auftragswertes sind separate Angebote zu erstellen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur schriftlichen Annahme des Angebotes setzen. Widerspricht der Auftraggeber diesem nicht innerhalb der Frist, gilt das als Zustimmung zur Vertragsänderung. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Beginn der Frist hin. Einwände hat der Auftraggeber unverzüglich unter Benennung der Gründe mitzuteilen.
8. Gewährleistung
8.1 Nacherfüllung
Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung festgehalten wurden, meldet der Auftraggeber mit einer schriftlichen, detaillierten Mängelliste entsprechend der Fehlerklassifizierung aus Ziff. 5.
Mängel im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln des Liefergegenstandes liegt, sowie Abweichungen der Funktionalität des Liefergegenstandes im Verhältnis zur Dokumentation. Eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardware-Mängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung etc. resultiert, ist kein Mangel.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung zu erbringen. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos. Dienstleistungen können vom Auftragnehmer wiederholt werden. Die Nachbesserung von Software-Leistungen erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass der Auftragnehmer Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Bis zur Lieferung des nächsten, fehlerbereinigten Programmstandes wird der Auftraggeber die Umgehungslösung anwenden. Nicht in jedem Fall ist durch Nachbesserung eine völlige Beseitigung der Software-Fehler möglich. Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.
Bei Liefergegenständen Dritter, insbesondere Software eines Vorlieferanten, wird die für die Fehlerbeseitigung benötigte Zeit von dessen Organisation abhängen. Wenn für den Auftraggeber ein Zuwarten auf die nächste fehlerbereinigte Software-Version nicht zumutbar ist, versucht der Auftragnehmer, eine Umgehungslösung zu erarbeiten. Dies ist nicht Bestandteil des Angebots.
Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zu Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überläßt dem Auftragnehmer im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.
Für Störungen und Fehler, die durch die Umgebung (z. B. Betriebssystem, Software und andere Hardware) verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nicht. Nimmt der Auftragnehmer gleichwohl eine Mängelbeseitigung vor und stellt sich dabei heraus, daß kein Mangel seiner Lieferungen und Leistungen vorlag, stellt er dem Auftraggeber den entstandenen Aufwand in Rechnung. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers verändert hat und Mängel daraus resultieren.
Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§§ 275, 635 Abs. 3 BGB).
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt jeweils mit der Abnahme der einzelnen Leistungen für die jeweils abgenommenen Werkteile.
8.2 Weitere Rechte des Auftraggebers
Die weiteren Ansprüche nach § 634 ff. BGB (Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz) können regelmäßig erst dann geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung entweder unter angemessener Fristsetzung erfolglos verlangt wurde oder eine Fristsetzung entbehrlich war, weil der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert hat oder besondere Interessen des Auftraggebers es rechtfertigen, auf die Fristsetzung zu verzichten. Dabei hat der Auftraggeber, wenn ihm dies nach den Umständen zumutbar ist, dem Auftragnehmer auch zwei oder bei komplexen Programmierungen sogar drei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen und die Ablehnung weiterer Nacherfüllung bei erfolglosem Fristablauf und die Geltendmachung weiterer Rechte anzudrohen. Hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt so kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Das Recht auf Neulieferung ist ausgeschlossen.
9. Fristen und Termine
Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, handelt es sich bei in Auftragsbestätigungen oder Verträgen enthaltenen Lieferzeiten oder Fertigstellungsterminen immer um circa-Angaben. Gerät der Auftragnehmer durch eine Mahnung in Verzug, so haftet er nur für den durch den Verzug entstandenen Schaden, wenn er diesen zumindest grob fahrlässig zu vertreten hat. Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 BGB kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn zuvor eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass nach Fristablauf die Leistung abgelehnt werde.
Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt (z. B. Terroranschläge, Arbeitskämpfe, hoheitliche Eingriffe, Naturereignisse etc.) vorübergehend an seiner Leistungserbringung verhindert, so verlängern sich vereinbarte Fristen für die Leistungserbringung um die Dauer der Verhinderung nebst einer angemessenen Anlaufzeit.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und bei Unmöglichkeit haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur für Ansprüche aus §311 Abs. 2 BGB. Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen eines Mangels von verkauften oder hergestellten Sachen ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Auftragnehmer die Pflicht-verletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Ausgenommen sind auch Ansprüche aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; in diesem Fall haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den typischen, vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer trotz rechtzeitiger und rechtswirksamer Bestellung nicht ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig liefert.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Daten-beständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Im Falle von Wiederherstellung aus Datensicherungen wird davon ausgegangen, dass diese mindestens vom vorhergehenden Verarbeitungstag sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluss gilt – wenn nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt – eine Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber vom Schadensereignis Kenntnis erlangt. Eine Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Personenschäden.
11. Aufrechnung
Alle Rechnungen sind sofort zahlbar ohne Abzug.
Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftragnehmer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. In jedem Fall können Zahlungen nur in der Höhe der dem Auftragnehmer etwa zustehenden und geltend gemachten Gegenansprüche zurückgehalten werden.
12. Vertraulichkeit / Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweiligen anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich gekennzeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln.
Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, daß der Zugang oder die Kenntnisnahmemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist.
13. Nutzungsrechte
Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Leistungs-ergebnisse zu nutzen.
An Werken oder Werkteilen, die zur Erstellung des Arbeitsergebnisses verwendet wurden, beim Auftragnehmer aber bereits vorhanden waren, wie z. B. bereits entwickelte Darstellungen oder Hilfsmittel und Versatzstücke (Bildschirmmasken, Abläufe, internetgängige Mechanismen etc.) sowie an sämtlichen Programmierleistungen des Auftragnehmers, wie beispielsweise Software-Tools, die zur Erstellung und den Betrieb einer Applikation programmiert werden, Datenbankanbindungen, Redaktionssysteme, Autorentools, Suchbaum, etc., räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein einfaches Nutzungsrecht ein. Gleiches gilt für die Verwendung von Leistungen Dritter (z. B. Photographien, Standardsoftware), deren Nutzung nur eingeschränkt gestattet wurde.
Setzt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung von ihm eigenerstellte und urheberrechtsgeschützte Programmteile ein, wie Bibliotheken, Sourcen, Werkzeuge, erhält der Auftraggeber an diesen ein einfaches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber darf einfache Lizenzen an Dritte vergeben oder die erworbenen Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Diese Komponenten werden entsprechend gekennzeichnet und sind im Angebot im Einzelnen aufgeführt.
Der Auftragnehmer weist darauf hin, daß die Software gemäß der im Angebot definierten Rahmenbedingungen (z. B. Ablaufumgebung, Nutzerzahlen, Mengengerüst, …) konzipiert und entwickelt wurde. Ändern sich diese Rahmenbedingungen über das normale Maß hinaus (deutlich höhere Nutzeranzahlen, unerwartet höhere Datenmengen, …), so sind ggf. Anpassungen an der Software und den grundlegenden Konzepten und Dokumenten erforderlich. Dies ist nicht Bestandteil des Angebotes.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse für Vorführungen, zu Demonstrationszwecken, insbesondere im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Seminaren oder sonstigen vergleichbaren Anlässen zu verwenden. Insoweit verbleibt ein einfaches, zeitlich und örtlich unbe-schränktes Nutzungsrecht beim Auftragnehmer.
14. Rechteeinräumung am Source-Code
Das Bearbeitungsrecht im Rahmen einer Aktualisierung oder Anpassung schließt Bearbeitungen der Arbeitsergebnisse unter Verwendung des Source-Codes ein. Zu diesem Zweck überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an dem Source-Code.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Source-Code zu anderen Zwecken zu nutzen. Der Auftraggeber ist insbesondere ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, ihn ganz oder teilweise Dritten zu überlassen.
Sofern der Auftraggeber Schutzrechte Dritte betreffende Materialien für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellt, gewährleistet er, daß diese nach seiner Kenntnis frei von Rechten Dritter sind.
Die Parteien stellen sich gegenseitig von sämtlichen Ansprüchen Dritter in Zusammenhang mit den von ihnen eingebrachten Schutzrechten oder sonstigen Rechten frei. Sie werden sich unverzüglich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, ist es der betroffenen Partei gestattet, die Arbeitsergebnisse auf eigene Kosten so zu ändern, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt, insoweit dies der anderen Vertragspartei zuzumuten ist.
15. Schutzrechte Dritter
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass auch Software Dritter, z. B. Datenbanken oder Standardbibliotheken (z. B. JDK oder Corba) eingesetzt werden, wofür ggf. Nutzungsrechte gesondert durch den Auftraggeber zu erwerben sind.
Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.
16. Wettbewerbsschutz
Beide Parteien sind sich bewusst, dass die beschriebenen Aufgaben den Einsatz besonderer Methoden und Techniken erfordern können. Um die Interessen beider Parteien zu wahren, verpflichten sich beide, keinen Mitarbeiter der anderen Partei in ein Angestellten- oder Beraterverhältnis bzw. über Dritte zu engagieren, der im Rahmen der Zusammenarbeit tätig war. Diese Verpflichtung endet zwei Jahre nach Vertragsbeendigung. Ein Verstoß führt zu einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Jahresgehalt des jeweiligen Mitarbeiters.
17. Abtretungsverbot
Die Rechte des Auftraggebers aus den Geschäften mit dem Auftragnehmer sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer nicht an Dritte übertragbar.
18. Schlussbestimmungen
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen ist Erfüllungsort der Ort unserer Niederlassung oder Geschäftsstelle, an dem der Vertrag abgeschlossen wird. Gerichtsstand ist in diesem Fall Berlin, bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte das Amtsgericht Charlottenburg.
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Auf diesem Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechtsabkommens, des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Kauf-abschlussgesetzes (EKAG) anwendbar.
der HSD Consult EDV-Beratungsgesellschaft mbH
1. Geltung der Bedingungen
Bei allen gegenwärtigen und zukünftigen Aufträgen für Werk- und Dienstleistungen aller Art sind ausschließlich diese Geschäftsbedingun-gen für Dienst- und Werkverträge (AGB) in ihrer jeweils neuesten Fassung maßgebend.
Im Übrigen werden anders lautende AGB des Auftraggebers auch ohne ausdrücklichen Wider-spruch der HSD Consult EDV-Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Auftragnehmer) selbst im Falle unserer Leistung nicht Vertragsbestandteil.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Vertrag und Vertragsart
Unser Angebot ist freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich aus-schließlich nach den nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme vom Auftraggeber anerkannt werden. Auch die Lieferung und Lizenzierung von Softwareprodukten erfolgt ausschließlich zu nachfolgenden Bedingungen.
3. Kündigung
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ohne Einhaltung der Form ist sie unwirksam. Bei Werk-leistungen ist das jederzeitige Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 649 BGB ausge-schlossen, sofern der Vertragszeitraum nicht über sechs Monate hinausgeht. Unbenommen bleibt das jederzeitige Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
4. Mitwirkungspflicht
Der Auftragnehmer berät und unterstützt den Auftraggeber kontinuierlich hinsichtlich der Ermittlung der für die Arbeitsergebnisse wesent-lichen Informationen.
Erkennt der Auftragnehmer, dass die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen, Informationen oder Materialien fehlerhaft sind und/oder nicht in der vereinbarten Art und Weise genutzt werden können, so weist er den Auftraggeber unverzüglich hierauf und auf eventuelle Auswirkungen auf das Leistungsgefüge hin. Die Parteien entscheiden sodann gemeinsam über das weitere Vorgehen und ändern die jeweiligen Leistungsbeschreibungen nebst Pflichtenheften, Konzepten und Dokumenten.
Der Auftraggeber übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, den Auftragnehmer während aller Phasen des Projektes mit den notwendigen Informationen und Materialien zu versorgen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, fordert der Auftragnehmer ihn schriftlich auf, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Zeit- und Kostenplan entsprechend dem Verzögerungszeitraum abzu-ändern. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber zu Beginn der Frist hin. Gleiches gilt bei Zeitverzögerungen aufgrund notwendiger Nachbearbeitung der Materialien durch den Auftragnehmer, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
5. Abnahmen und Teilabnahmen
Die Abnahme der vertraglichen Werkleistungen setzt eine erfolgreich durchgeführte Funktionsprüfung durch den Auftragnehmer voraus, deren Voraussetzungen (Berechtigung, Art, Dauer, Umfang) in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Pflichtenheft festgehalten werden (Abnahmespezifikation).
Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Arbeitsergebnisse die in der Leistungsbeschreibung, nebst Pflichtenheften, Konzepten und Dokumenten, aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Nach Abschluss jeder Teilstufe wird der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber übergeben. Der Auftraggeber wird die übergebenen Leistungen unverzüglich einer genauen Funktionsprüfung unterziehen und eine Abnahme erteilen.
Die Funktionsprüfung hat spätestens fünf Werk-tage, nachdem der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft angezeigt hat, zu beginnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Prüfung erfolgt mit von Auftraggeberseite bereitzustellenden Testdaten.
Der Auftraggeber führt während der Funktionsprüfung ein Testprotokoll, das jede Testmaßnahme und deren Ergebnis dokumentiert. Ein Duplikat des Testprotokolls ist dem Auftragnehmer bei Abschluss der Funktionsprüfung auszuhändigen. Weiterhin werden festgestellte Fehler durch den Auftraggeber in einem Fehlerprotokoll schriftlich erfasst. In diesem Protokoll werden die Fehler beschrieben und kategorisiert sowie die Testfälle und Aktionen, die zu diesem Fehler führten, aufgeführt.
Während der Abnahmeprüfung festgestellte Fehler in Konzepten und Dokumenten werden wie folgt kategorisiert:
Fehlerkategorie 1: Bedeutende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit. Die Nutzung der Konzepte und Dokumente für den definierten Einsatzfall ist wesentlich eingeschränkt.
Fehlerkategorie 2: Keine bedeutenden Auswirkungen auf die Nutzbarkeit. Die Nutzung der Konzepte und Dokumente ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
Während der Abnahmeprüfung festgestellte Fehler in Software-Komponenten werden wie folgt kategorisiert:
Fehlerkategorie 1: Das System kann nicht seinem Einsatzzweck bestimmend genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Fehlerkategorie 2: Die Nutzung des Systems ist nicht soweit beeinträchtigt, daß es nicht genutzt werden kann. Der Fehler kann mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Fehlerkategorie 3: Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung des Systems ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
Die Zuordnung von Fehlern zu den Fehlerkategorien erfolgt in Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Sind für Teilleistungen unterschiedliche Zeitpunkte für das Herbeiführen der Funktionsbereitschaft vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung auf die jeweilige Teilleistung. Bei Abnahme der letzten Teilleistung wird zusätzlich das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teile geprüft (Endabnahme). Der Auftraggeber erklärt die Abnahme des Systems bzw. der Konzepte und Dokumente im Abnahmeprotokoll, wenn während der Abnahmeprüfung keine Fehler der Fehlerklasse 1 auftraten.
Kann aufgrund von Fehlern der Klasse 1 keine Abnahme erteilt werden, wird der Auftragnehmer die Fehler innerhalb einer den Fehlern angemessenen Frist beseitigen und das System bzw. die Konzepte und Dokumente erneut zur Prüfung vorstellen. Der Auftragnehmer behält sich bei jedem Fehler zwei Nachbesserungsversuche vor. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorie 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
Die Abnahme/Teilabnahme des Systems bzw. der Konzepte und Dokumente gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen bei Konzepten und Dokumenten und 28 Kalendertagen nach Anzeigen der Fertigstellung und Übergabe des Auftragnehmers schriftlich die von ihm festgestellten Mängel, insbesondere die der Fehlerkategorie 1, in einer detaillierten Mängelliste mitteilt. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erklärung der Abnahmebereitschaft hin.
Zuvor Genanntes gilt auch für Teilleistungen. Hier erstreckt sich die Abnahme allerdings nicht auf Eigenschaften der Lieferung und Leistung, die erst in Zusammenhang mit den späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können.
6. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle werkvertraglichen Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich entsprechend der handelsrechtlichen Vorschriften (§ 377 HGB) durch eine qualifizierte Person untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Der Mangel muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist.
7. Leistungsänderung (Change Requests)
Der Auftragnehmer wird nach Möglichkeit Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung tragen. Die danach erbrachten Änderungen sind grundsätzlich zu vergüten, es sei denn, sie sind ihrem Einzelumfang oder ihrer Anzahl nach unerheblich. Als Änderung gilt jede gewünschte Abweichung von bereits genehmigten Leistungs-beschreibungen, Konzepten und Dokumenten oder Pflichtenheften sowie jede Erweiterung des Leistungsumfangs. Änderungen des Lei-stungsumfangs sind in Textform zu vereinbaren.
Weiterhin können Erweiterungen oder substantielle Änderungen der Aufgabenstellung ggü. dem Angebot sowie nicht rechtzeitige Bereitstellung von Vorab- und Beistellleistungen des Auftraggebers bzw. Dritter Änderungen des Zeit-plans und des Leistungsumfangs zur Folge haben.
Beeinflussen solche geänderten Rahmenbedingungen z. B. die Kosten oder Ausführungsfristen, so wird der Auftragnehmer schnellstmöglich die dadurch bedingten Mehraufwendungen bzw. den neuen Fertigstellungstermin dem Auftraggeber mitteilen. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle einen Anspruch auf eine Anpassung der Vergütung und den Zeitplan. Für entstehende Mehraufwendungen über 10% des Auftragswertes sind separate Angebote zu erstellen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur schriftlichen Annahme des Angebotes setzen. Widerspricht der Auftraggeber diesem nicht innerhalb der Frist, gilt das als Zustimmung zur Vertragsänderung. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Beginn der Frist hin. Einwände hat der Auftraggeber unverzüglich unter Benennung der Gründe mitzuteilen.
8. Gewährleistung
8.1 Nacherfüllung
Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung festgehalten wurden, meldet der Auftraggeber mit einer schriftlichen, detaillierten Mängelliste entsprechend der Fehlerklassifizierung aus Ziff. 5.
Mängel im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln des Liefergegenstandes liegt, sowie Abweichungen der Funktionalität des Liefergegenstandes im Verhältnis zur Dokumentation. Eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardware-Mängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung etc. resultiert, ist kein Mangel.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung zu erbringen. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos. Dienstleistungen können vom Auftragnehmer wiederholt werden. Die Nachbesserung von Software-Leistungen erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass der Auftragnehmer Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Bis zur Lieferung des nächsten, fehlerbereinigten Programmstandes wird der Auftraggeber die Umgehungslösung anwenden. Nicht in jedem Fall ist durch Nachbesserung eine völlige Beseitigung der Software-Fehler möglich. Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.
Bei Liefergegenständen Dritter, insbesondere Software eines Vorlieferanten, wird die für die Fehlerbeseitigung benötigte Zeit von dessen Organisation abhängen. Wenn für den Auftraggeber ein Zuwarten auf die nächste fehlerbereinigte Software-Version nicht zumutbar ist, versucht der Auftragnehmer, eine Umgehungslösung zu erarbeiten. Dies ist nicht Bestandteil des Angebots.
Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zu Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überläßt dem Auftragnehmer im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.
Für Störungen und Fehler, die durch die Umgebung (z. B. Betriebssystem, Software und andere Hardware) verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nicht. Nimmt der Auftragnehmer gleichwohl eine Mängelbeseitigung vor und stellt sich dabei heraus, daß kein Mangel seiner Lieferungen und Leistungen vorlag, stellt er dem Auftraggeber den entstandenen Aufwand in Rechnung. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers verändert hat und Mängel daraus resultieren.
Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§§ 275, 635 Abs. 3 BGB).
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt jeweils mit der Abnahme der einzelnen Leistungen für die jeweils abgenommenen Werkteile.
8.2 Weitere Rechte des Auftraggebers
Die weiteren Ansprüche nach § 634 ff. BGB (Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz) können regelmäßig erst dann geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung entweder unter angemessener Fristsetzung erfolglos verlangt wurde oder eine Fristsetzung entbehrlich war, weil der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert hat oder besondere Interessen des Auftraggebers es rechtfertigen, auf die Fristsetzung zu verzichten. Dabei hat der Auftraggeber, wenn ihm dies nach den Umständen zumutbar ist, dem Auftragnehmer auch zwei oder bei komplexen Programmierungen sogar drei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen und die Ablehnung weiterer Nacherfüllung bei erfolglosem Fristablauf und die Geltendmachung weiterer Rechte anzudrohen. Hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt so kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Das Recht auf Neulieferung ist ausgeschlossen.
9. Fristen und Termine
Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, handelt es sich bei in Auftragsbestätigungen oder Verträgen enthaltenen Lieferzeiten oder Fertigstellungsterminen immer um circa-Angaben. Gerät der Auftragnehmer durch eine Mahnung in Verzug, so haftet er nur für den durch den Verzug entstandenen Schaden, wenn er diesen zumindest grob fahrlässig zu vertreten hat. Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 BGB kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn zuvor eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass nach Fristablauf die Leistung abgelehnt werde.
Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt (z. B. Terroranschläge, Arbeitskämpfe, hoheitliche Eingriffe, Naturereignisse etc.) vorübergehend an seiner Leistungserbringung verhindert, so verlängern sich vereinbarte Fristen für die Leistungserbringung um die Dauer der Verhinderung nebst einer angemessenen Anlaufzeit.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und bei Unmöglichkeit haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur für Ansprüche aus §311 Abs. 2 BGB. Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen eines Mangels von verkauften oder hergestellten Sachen ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Auftragnehmer die Pflicht-verletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Ausgenommen sind auch Ansprüche aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; in diesem Fall haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den typischen, vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer trotz rechtzeitiger und rechtswirksamer Bestellung nicht ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig liefert.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Daten-beständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Im Falle von Wiederherstellung aus Datensicherungen wird davon ausgegangen, dass diese mindestens vom vorhergehenden Verarbeitungstag sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluss gilt – wenn nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt – eine Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber vom Schadensereignis Kenntnis erlangt. Eine Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Personenschäden.
11. Aufrechnung
Alle Rechnungen sind sofort zahlbar ohne Abzug.
Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftragnehmer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. In jedem Fall können Zahlungen nur in der Höhe der dem Auftragnehmer etwa zustehenden und geltend gemachten Gegenansprüche zurückgehalten werden.
12. Vertraulichkeit / Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweiligen anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich gekennzeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln.
Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, daß der Zugang oder die Kenntnisnahmemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist.
13. Nutzungsrechte
Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Leistungs-ergebnisse zu nutzen.
An Werken oder Werkteilen, die zur Erstellung des Arbeitsergebnisses verwendet wurden, beim Auftragnehmer aber bereits vorhanden waren, wie z. B. bereits entwickelte Darstellungen oder Hilfsmittel und Versatzstücke (Bildschirmmasken, Abläufe, internetgängige Mechanismen etc.) sowie an sämtlichen Programmierleistungen des Auftragnehmers, wie beispielsweise Software-Tools, die zur Erstellung und den Betrieb einer Applikation programmiert werden, Datenbankanbindungen, Redaktionssysteme, Autorentools, Suchbaum, etc., räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein einfaches Nutzungsrecht ein. Gleiches gilt für die Verwendung von Leistungen Dritter (z. B. Photographien, Standardsoftware), deren Nutzung nur eingeschränkt gestattet wurde.
Setzt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung von ihm eigenerstellte und urheberrechtsgeschützte Programmteile ein, wie Bibliotheken, Sourcen, Werkzeuge, erhält der Auftraggeber an diesen ein einfaches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber darf einfache Lizenzen an Dritte vergeben oder die erworbenen Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Diese Komponenten werden entsprechend gekennzeichnet und sind im Angebot im Einzelnen aufgeführt.
Der Auftragnehmer weist darauf hin, daß die Software gemäß der im Angebot definierten Rahmenbedingungen (z. B. Ablaufumgebung, Nutzerzahlen, Mengengerüst, …) konzipiert und entwickelt wurde. Ändern sich diese Rahmenbedingungen über das normale Maß hinaus (deutlich höhere Nutzeranzahlen, unerwartet höhere Datenmengen, …), so sind ggf. Anpassungen an der Software und den grundlegenden Konzepten und Dokumenten erforderlich. Dies ist nicht Bestandteil des Angebotes.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse für Vorführungen, zu Demonstrationszwecken, insbesondere im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Seminaren oder sonstigen vergleichbaren Anlässen zu verwenden. Insoweit verbleibt ein einfaches, zeitlich und örtlich unbe-schränktes Nutzungsrecht beim Auftragnehmer.
14. Rechteeinräumung am Source-Code
Das Bearbeitungsrecht im Rahmen einer Aktualisierung oder Anpassung schließt Bearbeitungen der Arbeitsergebnisse unter Verwendung des Source-Codes ein. Zu diesem Zweck überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an dem Source-Code.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Source-Code zu anderen Zwecken zu nutzen. Der Auftraggeber ist insbesondere ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, ihn ganz oder teilweise Dritten zu überlassen.
Sofern der Auftraggeber Schutzrechte Dritte betreffende Materialien für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellt, gewährleistet er, daß diese nach seiner Kenntnis frei von Rechten Dritter sind.
Die Parteien stellen sich gegenseitig von sämtlichen Ansprüchen Dritter in Zusammenhang mit den von ihnen eingebrachten Schutzrechten oder sonstigen Rechten frei. Sie werden sich unverzüglich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, ist es der betroffenen Partei gestattet, die Arbeitsergebnisse auf eigene Kosten so zu ändern, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt, insoweit dies der anderen Vertragspartei zuzumuten ist.
15. Schutzrechte Dritter
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass auch Software Dritter, z. B. Datenbanken oder Standardbibliotheken (z. B. JDK oder Corba) eingesetzt werden, wofür ggf. Nutzungsrechte gesondert durch den Auftraggeber zu erwerben sind.
Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.
16. Wettbewerbsschutz
Beide Parteien sind sich bewusst, dass die beschriebenen Aufgaben den Einsatz besonderer Methoden und Techniken erfordern können. Um die Interessen beider Parteien zu wahren, verpflichten sich beide, keinen Mitarbeiter der anderen Partei in ein Angestellten- oder Beraterverhältnis bzw. über Dritte zu engagieren, der im Rahmen der Zusammenarbeit tätig war. Diese Verpflichtung endet zwei Jahre nach Vertragsbeendigung. Ein Verstoß führt zu einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Jahresgehalt des jeweiligen Mitarbeiters.
17. Abtretungsverbot
Die Rechte des Auftraggebers aus den Geschäften mit dem Auftragnehmer sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer nicht an Dritte übertragbar.
18. Schlussbestimmungen
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen ist Erfüllungsort der Ort unserer Niederlassung oder Geschäftsstelle, an dem der Vertrag abgeschlossen wird. Gerichtsstand ist in diesem Fall Berlin, bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte das Amtsgericht Charlottenburg.
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Auf diesem Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechtsabkommens, des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Kauf-abschlussgesetzes (EKAG) anwendbar.
HSD Consult
EDV-Beratungsgesellschaft mbH
www.hsd.de
Geschäftsführer
Michael Pöschl
Marc Fiedler
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Sitz der Gesellschaft:
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